Hinweis zum Tragen von Trachtenmessern / Trachtenstiletts

Waffengesetz (WaffG)
§ 42a Verbot des Führens von Anscheinswaffen und bestimmten tragbaren Gegenständen

(1) Es ist verboten

1. Anscheinswaffen,

2. Hieb- und Stoßwaffen nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 1.1 oder

3. Messer mit einhändig feststellbarer Klinge (Einhandmesser) oder feststehende Messer mit einer Klingenlänge über 12 cm

zu führen.

(2) Absatz 1 gilt nicht!!

1. für die Verwendung bei Foto-, Film- oder Fernsehaufnahmen oder Theateraufführungen,

2. für den Transport in einem verschlossenen Behältnis,

3. für das Führen der Gegenstände nach Absatz 1 Nr. 2 und 3, sofern ein berechtigtes Interesse vorliegt.

Weitergehende Regelungen bleiben unberührt.

 

(3) Ein berechtigtes Interesse nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 liegt insbesondere vor, wenn das Führen der Gegenstände im Zusammenhang mit der Berufsausübung erfolgt, der Brauchtumspflege, dem Sport oder einem allgemein anerkannten Zweck dient.

 

Es gibt also in Deutschland kein Verbot für das Tragen von Trachtenmessern!!

 

Einschränkungen kann es beim Besuch von Volksfesten und Bierzelten geben. Hierzu bieten wir ausreichende Alternativen für die Lederhose an!!

 

Ein Hinweis in eigener Sache

Die hier vorliegende knappe Zusammenfassung dient lediglich einem unverbindlichen Informationszweck. Bitte beachten Sie, dass es je nach Bundesland und individueller Situation zu unterschiedlich strengen Auslegungen der Bestimmungen im WaffG kommen kann. Alle Informationen sind daher ohne Gewähr auf Richtigkeit und Vollständigkeit.

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